Stiftungssatzung der
„Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“
Präambel Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen hat durch Beschluss vom 01.10.2002 die „Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Restaurierung und Gestaltung des Denkmals Christuskirche einschließlich des Innenraumes, des dazugehörenden Außengeländes und der beiden denkmalgeschützten Gebäude Märkische Straße 26 und 30. § 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung trägt den Namen „Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“. (2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Engelskirchen. § 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000,-- Euro. Es wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen verwaltet. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. § 5 Rechtsstellung von Begünstigten Aus dem Zweck der Stiftung ergibt sich, dass natürliche Personen keine Begünstigten sein können und sich auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch Dritter auf Leistungen der Stiftung nicht ableiten lässt. § 6 Kuratorium (1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. (2) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. § 7 Rechte und Pflichten des Kuratoriums Das Kuratorium hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, § 8 Rechtsstellung des Presbyteriums (1) Unbeschadet der Rechte des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen. (2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten: § 9 Anpassung an veränderte Verhältnisse Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums und der Bestätigung durch das Presbyterium sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen zugute kommen. § 10 Auflösung Das Kuratorium kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. § 11 Vermögensanfall bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Engelskirchen, den 01.10.2002 Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen gez. Unterschriften (Ospelkaus, Kurth, Henrichs) Genehmigt Evangelische Kirche im Rheinland Siegel |